87/06/0019•Verwaltungsgerichtshof 87/06/0019
87/06/0019Cour administrative suprême22 sept. 1988
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen somit S 2.760,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 4.780,-- (zusammen somit S 9.560,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.