Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/05/0167
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987050167.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches und der damit verbundenen Kostenbestimmungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.