Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/05/0027
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchteile II und III (Berufung gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 1973 und 6. September 1983) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen (hinsichtlich des Bescheidpunktes I, also hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. November 1972) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.