Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/05/0011
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.1990
Spruch
A) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin gegen den zu I) zitierten angefochtenen Bescheid und die Beschwerde der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführerin gegen den zu II) zitierten angefochtenen Bescheid werden zurückgewiesen.
B) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land NÖ Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.420,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien werden abgewiesen.