Verwaltungsgerichtshof 87/04/0276

87/04/0276Cour administrative suprême28 mai 1991

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0276

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Abspruches über den Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. Dezember 1986, Zl. St-1135/1986, sowie des darauf bezughabenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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