Verwaltungsgerichtshof 87/04/0209

87/04/0209Cour administrative suprême14 juin 1988

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0209

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie über die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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