Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/03/0163
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.1988
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Strafausspruches einschließlich des Verfahrenskostenbeitrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In Ansehung des Schuldspruches wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.