Verwaltungsgerichtshof 87/02/0073

87/02/0073Cour administrative suprême16 déc. 1987

Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Feststellen der Geschwindigkeit Mängel im Spruch Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 87/02/0073

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020073.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des „§ 36 lit. a und d KFG 1967“ bestraft worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.316,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich Stempelgebühren und das Mehrbegehren der Bundeshauptstadt Wien werden abgewiesen.

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