Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/01/0319
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987010319.X00
Spruch
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.