Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 86/12/0068
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.10.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1986120068.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über die Bemessung des Ruhegenusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.