Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 86/08/0218
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.07.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1986080218.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz der Umsatzsteuer wird abgewiesen.