86/08/0127•Verwaltungsgerichtshof 86/08/0127
86/08/0127Cour administrative suprême22 sept. 1988
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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