Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 86/07/0187
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.1990
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen solche in der Höhe von insgesamt S 7.460,-- sowie der drittmitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 3.730,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.