Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 86/07/0091
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Ersatz von Kosten aus dem Jahr 1983 in der Höhe von insgesamt S 646.809,92 sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von S 24.960,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen, d. i. soweit der angefochtene Bescheid eine weitere Kostenvorschreibung in der Höhe von S 937.333,-- bestätigt, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.