Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 86/03/0157
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.12.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X00
Spruch
Die durch Organe des Gendarmeriepostenkommandos Hallein am 23. Juli 1986 erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt und der Vollzug der Primärarreststrafe ohne vorangegangene Aufforderung zum Strafantritt werden für rechtswidrig erklärt.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.