Verwaltungsgerichtshof 86/02/0169

86/02/0169Cour administrative suprême24 mars 1988

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 86/02/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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