Verwaltungsgerichtshof 85/18/0323

85/18/0323Cour administrative suprême15 févr. 1991

Regest

Tatbild Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Mängel im Spruch Verfahrensrecht Beweiswürdigung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0323

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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