Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 85/18/0197
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.1985
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1985180197.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Auferlegung eines Barauslagenersatzes von S 2.389,20 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.