Verwaltungsgerichtshof 85/18/0176

85/18/0176Cour administrative suprême15 févr. 1991

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Ermittlungsverfahren Allgemein Inhalt des Spruches Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0176

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1985180176.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insofern über den Beschwerdeführer eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt wurde, einschließlich der auf sie bezughabenden Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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