Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 85/18/0175
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.07.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO 1960 und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.