Verwaltungsgerichtshof 85/18/0175

85/18/0175Cour administrative suprême7 juil. 1989

Regest

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 85/18/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO 1960 und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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