Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 85/18/0174
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.1990
Spruch
Der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. März 1984 wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 97 Abs. 5 StVO 1960, § 9 Abs. 1 StVO 1960 und § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 einschließlich des jeweils damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.