Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 85/09/0251
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.1986
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Suspendierung als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Kürzung sowie der Nachzahlung der Bezüge wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.