Verwaltungsgerichtshof 85/09/0251

85/09/0251Cour administrative suprême19 mars 1986

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 85/09/0251

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1986

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Suspendierung als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Kürzung sowie der Nachzahlung der Bezüge wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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