Verwaltungsgerichtshof 85/07/0344

85/07/0344Cour administrative suprême7 juil. 1987

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 85/07/0344

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1987

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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