Verwaltungsgerichtshof 85/05/0099

85/05/0099Cour administrative suprême15 oct. 1985

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 85/05/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1985050099.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die Punkte 8) und 9) des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1984 keine Folge gegeben worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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