Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 85/05/0099
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.1985
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1985050099.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die Punkte 8) und 9) des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1984 keine Folge gegeben worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.