Verwaltungsgerichtshof 84/17/0040

84/17/0040Cour administrative suprême29 juin 1984

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/17/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1984170040.X00

Spruch

Auf Grund des § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG 1965 und auf Grund des § 224 Abs. 1 und 2 Wiener Abgabenordnung WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/1983, wird der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 12. Oktober 1982, Zl. MA 4/52/82/Z, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, daß er seinem gesamten Inhalt nach zu lauten hat:

"Gemäß § 187 Abs. 2 WAO hat der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien an R K für von dieser entrichtete Parkometerabgabe, hinsichtlich welcher eine Abgabenschuld nicht bestand, einen Betrag von S 472, zurückzuzahlen.

Das Rückzahlungsmehrbegehren der R K von S 40, wird abgewiesen."

Gemäß § 63 Abs. 2 VwGG 1965 wird zur Vollstreckung dieses Erkenntnisses das Exekutionsgericht Wien bestimmt. Die Frist zur Erfüllung der Rückzahlungspflicht der Bundeshauptstadt Wien durch deren Magistrat wird mit einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

Die Bundeshauptstadt Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen im Betrag von S 8.060, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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