Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 84/13/0106
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.1986
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1984130106.X00
Spruch
Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gemäß §§ 119 und 143 BAO, gelegen in der Nichtvorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, entbindet die belangte Behörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht. Sie hat bei Andauern dieser Verletzung von ihrer Berechtigung, die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 Abs. 2 BAO zu schätzen, Gebrauch zu machen.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, die versäumte Entscheidung binnen acht Wochen unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht nachzuholen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.