Verwaltungsgerichtshof 84/13/0063

84/13/0063Cour administrative suprême14 déc. 1988

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/13/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1988

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des WP in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Dezember 1983, Zl. 6/1-1396/19/79, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1968 bis 1976, Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1969 bis 1975 und Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1969 bis 1976,

1. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1968 bis 1976, Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1969 bis 1976 sowie Vermögensteuer ab dem 1. Jänner der Jahre 1969 bis 1976 wird zurückgewiesen.

2. Zu Recht erkannt:

Soweit sich der angefochtene Bescheid auf Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968 bezieht, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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