Verwaltungsgerichtshof 84/12/0038

84/12/0038Cour administrative suprême24 juin 1985

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/12/0038

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 14. September 1983 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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