Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 84/11/0087
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.09.1985
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984110087.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenbeitrages für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1983 verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.