Verwaltungsgerichtshof 84/10/0272

84/10/0272Cour administrative suprême10 juin 1985

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/10/0272

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984100272.X00

Spruch

  1. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der beiden Zweitbeschwerdeführer gegen denselben Bescheid zurückzuweisen.

Die beiden Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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