Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 84/10/0019
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.1985
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit als mit ihm der Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.