Verwaltungsgerichtshof 84/09/0039

84/09/0039Cour administrative suprême25 sept. 1985

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/09/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1985

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes 3 als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Punktes 1 zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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