Verwaltungsgerichtshof 84/07/0265

84/07/0265Cour administrative suprême30 avr. 1985

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0265

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1985

Spruch

Für die Entscheidung über den Antrag, das Wasserbauvorhaben Innkraftwerk Oberaudorf-Ebbs als bevorzugten Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zu erklären, ist allein der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.

Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 5 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht binnen acht Wochen zu erlassen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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