Verwaltungsgerichtshof 84/07/0195

84/07/0195Cour administrative suprême29 nov. 1988

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0195

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Hinsicht der unter 6. vorgeschriebenen Maßnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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