Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 84/07/0165
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.1985
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- und erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 18.060,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.