Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 84/07/0097
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.11.1988
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er die Grundstücke Nr. 615 und 392/2 und ferner in Hinsicht der unter 1.) aufgetragenen Maßnahmen, soweit er die Grundstücke 403/1 und 400/2, alle KG. X, betrifft; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.