Verwaltungsgerichtshof 84/07/0063

84/07/0063Cour administrative suprême18 févr. 1986

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1986

Spruch

1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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