Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 84/06/0113
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.1984
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchteil b), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehobene im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.