Verwaltungsgerichtshof 84/06/0113

84/06/0113Cour administrative suprême29 nov. 1984

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/06/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchteil b), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehobene im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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