Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 84/04/0059
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.1985
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer (der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat diesen Beschwerdeführern (sohin mit Ausnahme der WAktiengesellschaft L) Aufwendungen in der Höhe von S 8.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren dieser Beschwerdeführer wird abgewiesen.