Verwaltungsgerichtshof 84/03/0092

84/03/0092Cour administrative suprême5 déc. 1984

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/03/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1984030092.X00

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Jänner 1984 wird, abgesehen von der unter Abschnitt A II ausgesprochenen Zurückweisung einer Forderung des Valentin K und von Einwendungen der Barbara A und abgesehen von der unter Abschnitt A IV b des Spruches vorgenommenen Vorschreibung von Landeskommissionsgebühren diese Spruchteile bleiben als unangefochten unberührt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit jedoch unter Abschnitt A II die Zurückweisung von Einwendungen der Beschwerdeführerin ausgesprochen wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.170, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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