Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 84/02/0255
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1985
Spruch
Die Beschwerde wird in Ansehung des Schuldspruches abgewiesen.
Im übrigen, also hinsichtlich der Aussprüche über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.