Verwaltungsgerichtshof 84/01/0350

84/01/0350Cour administrative suprême12 juin 1985

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 84/01/0350

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984010350.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Punkt I lit. a (betreffend das Grundstück Nr. nn/1 KG. A) sowie in seinem Punkt II lit. a, dieser jedoch nur im Umfang der Aufhebung des Punktes I lit. a (d.i. soweit dadurch die für die Enteignung des Teilstückes des Grundstückes Nr. nn2 KG. A gebührende Entschädigung überstiegen wird), aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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