Verwaltungsgerichtshof 83/16/0181

83/16/0181Cour administrative suprême10 janv. 1985

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 83/16/0181

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.1985

Spruch

Der Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wird zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.485,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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