Verwaltungsgerichtshof 83/14/0252

83/14/0252Cour administrative suprême26 juin 1984

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 83/14/0252

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1984

Spruch

  1. Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

  2. Der Bund hat der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters zur Verfahrenshilfe Aufwendungen in der Höhe von

S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

  1. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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