Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 83/10/0053
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.02.1983
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über Strafart und Strafausmaß sowie über die Kosten des Strafverfahrens abgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.