Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 83/10/0010
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.04.1983
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983100010.X02
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.