Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 83/07/0371
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.12.1984
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S9.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.