Verwaltungsgerichtshof 83/07/0313

83/07/0313Cour administrative suprême10 avr. 1984

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 83/07/0313

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1984

Spruch

Punkt 2. der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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