Verwaltungsgerichtshof 83/07/0161

83/07/0161Cour administrative suprême24 juin 1986

Regest

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 83/07/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes III wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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