Verwaltungsgerichtshof 83/07/0070

83/07/0070Cour administrative suprême8 oct. 1987

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 83/07/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1987

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird zurückgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.